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   BGH, 13.07.2022 - StB 28/22   

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https://dejure.org/2022,20276
BGH, 13.07.2022 - StB 28/22 (https://dejure.org/2022,20276)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2022 - StB 28/22 (https://dejure.org/2022,20276)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - StB 28/22 (https://dejure.org/2022,20276)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Abs 3 StPO, § 116 StPO, § 144 Abs 2 StPO, § 169 Abs 1 StPO, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 GVG
    Voraussetzungen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts der Brandlegung in einer Asylbewerberunterkunft

  • IWW

    §§ 22, ... 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, § 116 StPO, § 307 Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 301 StPO, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, §§ 211, 212 StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, §§ 18, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzgl. des bestehenden Haftgrunds der Schwerkriminalität; Dringender Tatverdacht des Mordes durch einen Brandanschlag auf ein Wohnheim für Asylbewerber

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzgl. des bestehenden Haftgrunds der Schwerkriminalität; Dringender Tatverdacht des Mordes durch einen Brandanschlag auf ein Wohnheim für Asylbewerber

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzgl. des bestehenden Haftgrunds der Schwerkriminalität; Dringender Tatverdacht des Mordes durch einen Brandanschlag auf ein Wohnheim für Asylbewerber

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 351
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat - entgegen der Ansicht der Verteidigung ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes - dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 20 21 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).

    a) Zwar kann als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips entgegen dem Wortlaut des § 116 StPO auch ein auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 351 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - StB 16/15, juris Rn. 26).

  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Zwar kann auch eine (partielle) Sicherheitsleistung durch einen Dritten einem Fluchtanreiz wirksam begegnen, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Beziehungen zum Sicherungsgeber angenommen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen, und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Beschuldigte nicht als Freundschaftsgeschenk ansehen kann (KG, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed., § 116 Rn. 11).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens zudem weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282).
  • BGH, 26.06.2019 - StB 10/19

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts terroristischer

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens zudem weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282).
  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens zudem weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282).
  • BGH, 10.12.2015 - StB 16/15

    Außervollzugsetzung des Haftbefehls (Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    a) Zwar kann als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips entgegen dem Wortlaut des § 116 StPO auch ein auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 351 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - StB 16/15, juris Rn. 26).
  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Die nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangene Tat war und ist geeignet, gerade bei ausländischen Mitbürgern und weiteren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Minderheiten ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem besteht die Gefahr einer Signalwirkung solcher Taten für mögliche Nachahmungstäter (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40).
  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat - entgegen der Ansicht der Verteidigung ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes - dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 20 21 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 18.10.2007 - StB 34/07

    Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    Denn die durch den Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, BGHR StPO § 116 Rechtsmittel 1 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 5 Ws 1/82, NJW 1982, 1296, 1297).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - StB 28/22
    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat - entgegen der Ansicht der Verteidigung ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes - dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 20 21 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 569/98

    Versuchter Totschlag; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand

  • BGH, 12.01.2000 - 3 BJs 47/99

    Zuständigkeit des Generalbundesanwalts zur Verfolgung rechtsextremistischer

  • OLG Stuttgart, 29.01.1982 - 5 Ws 1/82
  • BGH, 13.12.2023 - AK 90/23

    Dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Mord; Fortdauer der Untersuchungshaft

    Die mutmaßliche Haupttat ist nach gegenwärtigem Sachstand als - heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln begangener - Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord in 20 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22, 23, 52 StGB zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 18).

    Die besondere Bedeutung der nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangenen Tat ergibt sich daraus, dass diese geeignet war und ist, gerade bei ausländischen Mitbürgern und weiteren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Minderheiten ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem besteht die Gefahr einer Signalwirkung solcher Taten für mögliche Nachahmungstäter (s. in Bezug auf die Haupttat bereits BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 19 mwN).

    Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN).

  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn die Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne ihre Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).
  • BGH, 25.01.2024 - StB 3/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Konzeption

    Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach den dargelegten Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 StPO), die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).
  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    b) Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts, die auch zugunsten der Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), hat der Senat nicht nur den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. September 2023, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, sondern auch den Haftbefehl vom 10. Juli 2023 zu prüfen; denn die vom Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352; vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, BGHR StPO § 116 Rechtsmittel 1 Rn. 2).
  • BGH, 29.11.2023 - AK 84/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

    Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN), erreicht werden.
  • BGH, 25.08.2022 - StB 37/22

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls (dringender

    Die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist begründet (zum Prüfungsumfang vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 7).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    b) Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts, die auch zugunsten der Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), hat der Senat nicht nur den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. September 2023, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, sondern auch den Haftbefehl vom 10. Juli 2023 zu prüfen; denn die vom Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352; vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, BGHR StPO § 116 Rechtsmittel 1 Rn. 2).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 35/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (besondere Schwierigkeit und

    Nachdem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl mit Beschluss vom 17. Juni 2022 außer Vollzug gesetzt hatte, hat der Senat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 13. Juli 2022 (StB 28/22) den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und damit den Haftbefehl in Vollzug gelassen.
  • BGH, 29.11.2023 - AK 85/23
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